Geschäftsbedingungen der Lothar Jansen GmbH für Unternehmer (Stand 2026)
I. Geltung
1. Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Lothar Jansen GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Lothar Jansen, Detlev-Karsten-Rohwedder-Str. 3, 41564 Kaarst (nachfolgend: „Gesellschaft“) erfolgen ausschließlich aufgrund der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Gesellschaft mit ihren Kunden, die als Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB auftreten, (nachfolgend: „Kunde“) über die angebotenen Waren und Leistungen schließen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, auch wenn sich nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Gesellschaft ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Gesellschaft auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Sofern über die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehende Vereinbarungen getroffen werden sollen, so haben diese schriftlich zu erfolgen und sind von dem Geschäftsführer der Gesellschaft zu unterzeichnen. Andere Mitarbeiter, Vertreter oder Agenten der Gesellschaft besitzen hierzu nicht die erforderliche Vertretungsmacht.
II. Angebote/Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden
1. In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote der Gesellschaft stellen kein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrags dar, sondern eine Einladung an den Kunden, die beschriebene Ware zu bestellen. Die Angebote der Gesellschaft sind nur in dem Fall verbindlich, in dem sie ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Mit dem Tätigen einer Bestellung gibt der Kunde eine rechtsverbindliche Bestellung ab. Er ist für die Dauer von 14 Kalendertagen nach Abgabe der Bestellung an diese gebunden.
2. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Gesellschaft die Bestellung durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder die Lieferung der Ware bestätigt. Bestellungen oder Aufträge kann die Gesellschaft innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zugang annehmen. Es gelten jeweils die Preis- und die Lieferbedingungen, die auf der Auftragsbestätigung der Gesellschaft angegeben sind. Zusatzvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Gesellschaft.
3. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per Telefax oder per E-Mail.
4. Sollte die Lieferung der vom Kunden bestellten Ware nicht möglich sein, etwa weil die entsprechende Ware nicht auf Lager ist, sieht die Gesellschaft von einer schriftlichen Auftragsbestätigung ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Die Gesellschaft wird den Kunden darüber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.
5. Von der Gesellschaft herausgegebene Prospekte, Zeichnungen, Werbeschriften usw. und darin enthaltene Daten, wie z. B. Gewichte, Qualitäten, Maße, Beschaffenheit und Leistungen sind für den Vertrag nur maßgeblich, wenn die Gesellschaft sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Angaben der Gesellschaft zu der Ware sind insbesondere keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
6. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem geschlossenen Vertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft.
III. Preise
1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Werk zzgl. Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Sollten nach Vertragsabschluss Frachten, Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht werden, ist die Gesellschaft – auch bei frachtfreier und/oder verzollter Lieferung – berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern.
3. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der Gesellschaft zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise der Gesellschaft (jeweils abzüglich eines möglicherweise vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
4. Im Falle einer Teillieferung nach Absatz V. Ziffer 9 entstehen für den Kunden nur für die erste Teillieferung Versandkosten. Erfolgen die Teillieferungen auf Wunsch des Kunden, entstehen für jede Teillieferung Versandkosten.
IV. Zahlungsbedingungen/-verzug/Aufrechnung
1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist der Preis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig und zu zahlen. Die Gesellschaft ist jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
2. Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
3. Mit Ablauf der vorstehende Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Gesellschaft hält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch der Gesellschaft auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
4. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder werden Umstände (z.-B. Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) bekannt, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so werden alle Forderungen der Gesellschaft, sofort fällig. Zur weiteren Erfüllung des Vertrags oder anderer mit dem Kunden geschlossenen Verträgen ist die Gesellschaft in diesem Falle nur verpflichtet, wenn der Kunde Zahlung Zug um Zug anbietet. Bietet der Kunde keine Barzahlung an, so ist die Gesellschaft berechtigt, an Stelle der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von den Verträgen, soweit Lieferungen noch nicht erfolgt sind, zurückzutreten.
V. Lieferung und Lieferverzug
1. Lieferfristen und –termine gelten nur annähernd, es sei denn, sie sind ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine, sofern nicht ausdrücklich von uns anders angegeben, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
2. Lieferfristen und -termine, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss.
3. Der Kunde kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist die Gesellschaft schriftlich auffordern, zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt die Gesellschaft in Verzug.
4. Die Gesellschaft kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Kunden– vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber nicht nachkommt.
5. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt die Gesellschaft bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.
6. Die Gesellschaft haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von der Gesellschaft geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts) verursacht worden sind, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse der Gesellschaft die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Gesellschaft zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Gesellschaft vom Vertrag zurücktreten.
7. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens der Vorlieferanten oder Hersteller bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft für den Kunden zumutbar sind. Sofern die Gesellschaft zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Vertragsgegenstands Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
8. Die Gesellschaft ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
•die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
•die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
•dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Gesellschaft erklärt sich zur
Übernahme dieser Kosten bereit).
9. Gerät die Gesellschaft mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Gesellschaft auf Schadensersatz nach Maßgabe des Absatzes X. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
VI. Güte, Maße, Gewichte und Abnahme
Güte und Maße des von der Gesellschaft gelieferten Materials bestimmen sich ausschließlich nach den Deutschen Werkstoffnormen. Abweichungen sind im Rahmen der DIN zulässig.
VII. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Kaarst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet die Gesellschaft auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
2. Die Versandart und die Verpackung unterliegen dem pflichtgemäßen Ermessen der Gesellschaft.
3. Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und die Gesellschaft nicht Transport oder Installation übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und die Gesellschaft dies dem Kunden angezeigt hat.
4. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch die Gesellschaft betragen die Lagerkosten (0,25) % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
5. Die Sendung wird der Gesellschaft nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Ware als abgenommen, wenn
•die Lieferung und, sofern die Gesellschaft auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
•die Gesellschaft dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Absatz VII Ziffer 6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme
aufgefordert hat,
•seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Ware begonnen hat (z.B. die
gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und
•der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines der Gesellschaft angezeigten Mangels, der die Nutzung der Ware unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
7. Im Falle der Bestellung auf Abruf muss der Kunde versandfertig angemeldete Ware unverzüglich abrufen. Andernfalls ist die Gesellschaft berechtigt, sie nach ihrer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Gesellschaft gegen den Kunden aus dem zwischen den beiden bestehenden Vertrag über Vorrichtungen des Sonnenschutzes sowie Smart-Home-Technologien und -produkten (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
2. Die von der Gesellschaft an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Gesellschaft. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
3. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Gesellschaft.
4. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Gesellschaft als Hersteller erfolgt und die Gesellschaft unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Gesellschaft eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Gesellschaft. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass die Gesellschaft oder der Kunde Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in S. 1 genannten Verhältnis.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Gesellschaft an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die Gesellschaft ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Gesellschaft ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die Gesellschaft abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Gesellschaft darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insb. durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum der Gesellschaft hinweisen und die Gesellschaft hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Gesellschaft die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde der Gesellschaft.
8. Die Gesellschaft wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Gesellschaft.
9. Tritt die Gesellschaft bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insb. Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
IX. Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Gesellschaft oder ihrer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
2. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe/Übernahme an/durch den Kunden.
3. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn der Gesellschaft nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge der Gesellschaft nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Kunden ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an die Gesellschaft zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Gesellschaft die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Gesellschaft nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Preis angemessen mindern.
5. Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Gesellschaft, kann der Kunde unter den in Absatz X. bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
6. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die Gesellschaft aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die Gesellschaft nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Gesellschaft bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen die Gesellschaft gehemmt.
7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung der Gesellschaft den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
8. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB) oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 445c S. 2, 327 Abs. 5, 327u BGB). Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB) bestehen auch bei Mängeln der Ware nur nach Maßgabe der Absätze IX und X.
9. Eine im Einzelfall mit der Gesellschaft vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
X. Haftung
1. Die Haftung der Gesellschaft auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Absatzes X eingeschränkt.
2. Die Gesellschaft haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation der Ware, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die der Gesellschaft die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
3. Soweit die Gesellschaft gem. Absatz X. Ziffer 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Gesellschaft bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Abs. 3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten der Gesellschaft.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Gesellschaft für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 15.000,00 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft.
6. Soweit die Gesellschaft technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Die Einschränkungen dieses Absatzes X gelten nicht für die Haftung der Gesellschaft wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
XI. Datenschutzhinweis
Die Gesellschaft erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Kunden, bzw. seiner Mitarbeiter, diese Kontaktdaten zur Abwicklung des Vertrags, so auch die E-Mail Adresse, wenn der Kunde diese angegeben hat. Zur Bonitätsprüfung kann die Gesellschaft Informationen (z.B. auch einen sogenannten Score- Wert) von externen Dienstleistern zur Entscheidungshilfe heranziehen und davon die Zahlungsart abhängig machen. Zu den Informationen gehören auch Informationen über die Anschrift. Dies erfolgt zum Zwecke der Vertragsabwicklung, Art 6 Abs. 1b) DSGVO. Details kann der Kunde der Datenschutzerklärung entnehmen (https://www.hydraulik-jansen.de/datenschutz/).
XII. Schlussbestimmungen
1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus dem Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem Kunden ist nach Wahl der Gesellschaft der Sitz der Gesellschaft oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen die Gesellschaft ist in diesen Fällen jedoch der Sitz der Gesellschaft ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.
3. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Gesellschaft gemeinsam mit dem Kunden nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
